Ein Meilenstein in der Molekularpathologie
EBM-Novellierung aus Sicht des Bundesverbands Deutscher Pathologen
Seit dem Juli 2016 gibt es erstmals klare Regelungen für die Vergütung molekularpathologischer Leistungen im EBM. Die Konsequenzen für das Fach sind überwiegend positiv; einzelne Punkte bedürfen jedoch der Nacharbeit.
Schlüsselwörter: Molekularpathologie, EBM Kapitel 19.4, Companion Diagnostic, Liquid Biopsy, Genexpressionsanalyse
Der 1. Juli 2016 dürfte als historisches Datum in die Geschichte der Pathologie eingehen, denn ab diesem Quartal wird der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) um einen neuen Abschnitt erweitert: Kapitel 19.4 „In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen“. Damit hat ein Prozess von fast dreißig Jahren seinen vorläufigen Abschluss gefunden. So lange wird nämlich die Molekularpathologie bereits in der Arbeit des Bundesverbandes der Pathologen auch mit dem Ziel betreut, die Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen auf solide Füße zu stellen.
Positive Neuerungen
Die beiden wichtigsten Errungenschaften der Novellierung sind die Empfehlung zur extrabudgetären Vergütung und die Öffnung für neue methodische Entwicklungen. Die originären Leistungen der Molekularpathologie, die bislang hilfsweise über das Kapitel 11 „Humangenetik“ abgerechnet werden mussten, sind jetzt im hauseigenen Kapitel 19 „Pathologische Gebührenordnungspositionen“ verfügbar. Zwei wichtige Leistungsbestandteile sollen extrabudgetär vergütet werden, nämlich die allgemeine onkologische Molekularpathologie (19.4.2 „In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen“) und die Companion Diagnostics (19.4.4 „In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie“). Diese Leistungen belasten also weder das Gesamtbudget noch dasjenige der Pathologen. Das vermeidet Konflikte innerhalb des Fachs sowie mit allen anderen Fachgruppen.
Die Leistungsinhalte sind methodenoffen, sprich: Zum Glück ist die Zeit vorbei, in der allein die Sanger-Sequenzierung zugelassen war. Ab sofort können auch moderne Verfahren wie etwa Pyrosequenzierung oder NGS eingesetzt werden.
Companion Diagnostics nach 19.4.4 umfassen ausdrücklich auch zukünftige Indikationen; beispielsweise wurde die prätherapeutische BRCA-Diagnostik beim Ovarialkarzinom indikationsgebunden aufgenommen, doch in dem Moment, in dem die Wirkstoffe auch für das Mammakarzinom zugelassen werden, ist diese Untersuchung nach den allgemeinen Ziffern der Companion Diagnostic ebenfalls (extrabudgetär) abrechnungsfähig.
Work in Progress
Nicht bzw. noch nicht enthalten ist die Tumordiagnostik auf Basis freier Nukleinsäuren im Plasma (Liquid Biopsy) und die Genexpressionsanalytik. Bei der Untersuchung von T790M z. B. ist die Gewebeuntersuchung nach 19.4.4. als Companion Diagnostic abrechnungsfähig. Die Untersuchungen der Liquid Biopsy hingegen nicht. Dennoch hat der Patient einen Anspruch auf Erstattung gegenüber seiner Kasse. Leider nur im Wege der Kostenerstattung.
Die Diagnostik hämatologischer Neoplasien einschließlich Klonalitätsanalysen darf von PathologInnen zwar erbracht, nicht jedoch veranlasst werden. Die Einschränkung auf Internisten mit der Bezeichnung Onkologie und Hämatologie hält der Bundesverband für nicht sachgerecht, da sie die für die Pathologie typische Stufendiagnostik nicht berücksichtigt.
Eine offene Baustelle bleibt schließlich die persistierende Unterversorgung des stationären Sektors. Da die DRGs aufwendige molekularpathologische Untersuchungen nicht aus sich heraus finanzieren können, erscheint die Verlagerung dieser Leistungen in den ambulanten Sektor für viele verlockend. Das bedeutet aber erhöhten Verwaltungsaufwand und manchmal auch Schlechterstellung von PatientInnen, die bei der Überquerung der Sektorengrenze „verloren gehen“. Die Konsequenz der EBM-Novellierung wird sein, dass der Verschiebebahnhof in die Ambulanz eher noch zunehmen wird – für den Bundesverband ein willkommener Anlass, die integrierten Versorgungsverträge verstärkt ins Auge zu fassen.
Damit kann die Betrachtung eines Patienten ganzheitlich und unabhängig von seinem Status ambulant oder stationär erfolgen.