Um beim lokal fortgeschrittenen oder metastasierten nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) einen EGFR-Tyrosinkinase-Inhibitor (EGFR-TKI) einsetzen zu können, ist der Nachweis aktivierender EGFR-Mutationen erforderlich. Für die Erstlinientherapie mit einem EGFR-TKI musste dieser Nachweis bisher immer aus Tumormaterial vorgenommen werden; seit dem 1.1.2019 ist für die Indikationsstellung zur Erstlinientherapie auch die Verwendung von Blutproben (Liquid Biopsy) zulässig. Das ist möglich, weil sich im Blut zirkulierende Tumor-DNA (ctDNA) findet.
Anlass dieser Ergänzung des EBM war die Zulassungserweiterung für den Drittgenerations-EGFR-TKI Osimertinib
(TAGRISSO®) zum Einsatz in der Erstlinie. Der dazu erforderliche Nachweis einer aktivierenden EGFR-Mutation kann daher nun sowohl aus Tumor- als auch Plasmaproben erfolgen und abgerechnet werden. Dies gilt, wenn ein NSCLC histologisch nachgewiesen ist, aber nicht mehr genügend Tumorgewebe als Untersuchungsmaterial zur Verfügung steht oder gewonnen werden kann. Für diese Leistung wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 19461 in den EBM-Abschnitt 19.4.4 als zusätzliche Indikations-gebundene Ausnahme für die Abrechnung der Liquid Biopsy als Companion Diagnostic aufgenommen.
Die neue Ziffer orientiert sich an der zum 1.1.2018 eingeführten GOP 19460, die sich auf den EGFR-T790M-Nachweis bezieht, und setzt für ihre Berechnung die Anwendung eines ausreichend sensitiven Verfahrens voraus (Nachweisgrenze: Allelfrequenz ≤ 1%).
Nach einer Pressemitteilung von AstraZeneca